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Triage
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Triage ([]; von französisch triage âAuswahl, Sortieren, Sichtenâ zum Verb trier âsortieren, aussuchen, auslesenâ),cite-ref-1[1]cite-ref-2[2] deutsche Bezeichnung auch Sichtung oder Einteilung, ist ein nicht gesetzlich kodifiziertes oder methodisch spezifiziertes Verfahren zur Priorisierung medizinischer Hilfeleistung bei unzureichenden Ressourcen, zum Beispiel aufgrund einer unerwartet hohen Anzahl an Patienten. Falls es unmöglich ist, allen, die Hilfe benötigen, sofort zu helfen, besteht ohne strukturierte Triage die Gefahr einer zum Beispiel politisch oder ideologisch motivierten unethischen Selektion (Auswahl).cite-ref-3[3]cite-ref-4[4]
Triage ist ein aus der MilitĂ€rmedizin herrĂŒhrender Begriff fĂŒr die â ethisch schwierige â Aufgabe, etwa bei einem Massenanfall von Verletzten oder anderweitig Erkrankten darĂŒber zu entscheiden, wie die knappen personellen und materiellen Ressourcen aufzuteilen sind. Es handelt sich dabei um ein Stratifikationsverfahren vor der vollstĂ€ndigen Diagnose. Theoretische Modelle, die die Verteilung knapper Ressourcen thematisieren, werden auch unter dem Begriff der Allokation gefasst.
Strukturierte Triage-Instrumente werden auch in Notaufnahmen und auf Intensivstationen eingesetzt und dort auch als ErsteinschÀtzung bezeichnet.
Contents
âą Geschichte
âą Bergungssichtung
âą Ăberblick
âą Reverse Triage
âą Dekon-Sichtung
âą Siehe auch
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Geschichte
Anfang des 16. Jahrhunderts fĂŒhrte Kaiser Maximilian I. (1459â1519) seine Heeres-SanitĂ€ts-Verfassung ein, in der erstmals geordnete SanitĂ€tseinheiten dokumentiert wurden, deren Aufgabe unter anderem darin bestand, ĂŒberlebensfĂ€hige Verwundete zu retten und zu versorgen. Detaillierte Angaben zur Einstufung der verschiedenen Schweregrade von Verwundungen finden sich erstmals im Königlich-PreuĂischen Feldlazareth-Reglement von 1787.cite-ref-5[5]
Ein Umdenken im militĂ€rischen SanitĂ€tswesen erforderten die raumgreifenden FeldzĂŒge der französischen Revolutionsarmeen wĂ€hrend der Koalitionskriege 1792â1815. Resultat waren neue AnsĂ€tze der medizinischen Versorgung vor Ort und des Transports in weiter entfernt liegende Behandlungseinrichtungen. Der französische Arzt Dominique Jean Larrey erzielte mit seinen schnellen Klassifikationsmethoden fĂŒr Amputationen Erfolge (75â80 % der von ihm Operierten ĂŒberlebten, eine wesentlich höhere Rate als bei anderen Ărzten), konnte diese jedoch noch nicht in ein formales, auch fĂŒr andere Ărzte anwendbares Verfahren umsetzen.
Erst der russische Chirurg Nikolai Iwanowitsch Pirogow (1810â1881) entwickelte aus seinen Erfahrungen im Kaukasischen Krieg und im Krimkrieg abgestufte chirurgische Behandlungsverfahren und das Prinzip der âKrankenzerstreuungâ (verteilte Behandlung von Verletzten und Erkrankten) zur Ordnung auf den ĂŒberfĂŒllten VerbandplĂ€tzen mit Einteilungen der Verwundeten in fĂŒnf Stufen (Pirogowsches Sichtungsprinzip). Die preuĂische Armee ĂŒbernahm 1866 das russische Prinzip, spĂ€ter fand es auch bei den anderen SanitĂ€tsdiensten verbĂŒndeter Armeen Europas Anwendung. In der weiteren Entwicklung wurden zahlreiche Fortschritte der Medizin und der Operationsmethoden auch auf die Organisation des militĂ€rischen SanitĂ€tsdienstes ĂŒbertragen. Das Pirogowsche Prinzip der âKrankenzerstreuungâ blieb jedoch noch im Ersten Weltkrieg erhalten.
Bei SchiffsuntergĂ€ngen galt zeitweise die Regel âFrauen und Kinder zuerst!â (sogenannter Birkenhead-Drill von 1852) oder âDer KapitĂ€n geht als Letzter von Bordâ. Es galten auch Faustregeln, wie etwa im Krieg: âVersorgt unsere Soldaten vor den Zivilisten, diese vor feindlichen Soldaten!â Es wurde auch versucht, die Entscheidungsprobleme damit zu umgehen, dass die Reihenfolge galt, in der der jeweilige Verletzte bemerkt wurde oder dass derjenige zuerst gerettet wurde, den man kannte.
Der französische SanitĂ€tsdienst fĂŒhrte das Prinzip âTriage â Transport â Traitementâ (französisch fĂŒr Auswahl â Transport â Behandlung) ein und prĂ€gte damit den Begriff Triage. Die französischen Ărzte Spire und Lombardy definierten Triage 1934 als
1. die Diagnose der vorliegenden Verletzung und
2. die Beurteilung der Dringlichkeit des Eingriffs (Categorisation) und
3. die Beurteilung des Grades der TransportfÀhigkeit und
4. die Angabe des Bestimmungsortes des Verwundeten
Das SanitĂ€tswesen der deutschen Reichswehr und spĂ€ter der Wehrmacht hielt sich prinzipiell an die Erfahrungen der âKrankenzerstreuungâ aus dem Ersten Weltkrieg, konnte jedoch aufgrund der schnellen WiederaufrĂŒstung seine Ărzte kaum ausreichend in der wirksamen Anwendung ausbilden. Erst 1942 wurde in den Richtlinien fĂŒr die Versorgung Verwundeter in den vorderen SanitĂ€tseinrichtungen eine strukturierte Vorgehensweise fĂŒr die Triage im deutschen MilitĂ€rsanitĂ€tsdienst festgeschrieben, die auch die militĂ€rische Lage und die Transportmöglichkeiten mit einbezog.
Mit der Aufstellung der NATO wurde eine einheitliche Systematik von âSichtungskategorienâ geschaffen, die sich in den Mitgliedsstaaten und darĂŒber hinaus durchsetzte. Krieg mit der aktuellen Bedrohung durch schlagkrĂ€ftige konventionelle, aber auch durch atomare, biologische und chemische Waffen beeinflusste die weitere Entwicklung zur Systematisierung von Verletzungen bei Soldaten.
Weiter wurden diese VerfahrensgrundsÀtze auch bei der Hilfeleistung bei zivilen Katastrophen eingesetzt, beginnend mit der Planung zur BewÀltigung von StrahlenschÀden, die z. B. bei UnfÀllen im Rahmen der Nutzung der Kernenergie eintreten. Ebenso wird das Sichtungssystem beim zivilen Massenanfall von Verletzten verwendet, z. B. bei TerroranschlÀgen.cite-ref-6[6]
FĂŒr den modernen Rettungsdienst wegweisend wurde das Schema STaRT (Simple Triage and Rapid Treatment, âEinfache Triage und schnelle Versorgungâ), das vom Hoag Hospital und Newport Beach Fire Department (Newport Beach, Kalifornien/USA) in den frĂŒhen 1980er Jahren entwickelt wurde.
Im MĂ€rz 2020 haben der Begriff und das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie neue, globale AktualitĂ€t gewonnen; in Europa zunĂ€chst vor allem mit der Entwicklung in Italien,cite-ref-7[7] kurz darauf auch in Spanien, im Elsass,cite-ref-8[8] in Deutschlandcite-ref-9[9]cite-ref-10[10]cite-ref-11[11] und in den USA.cite-ref-12[12] In Deutschland kam es bis November 2021 nicht zu einer Triage aufgrund der COVID-19-Pandemie.cite-ref-13[13] Ein mutmaĂlicher Verdachtsfall stellte sich als Falschinformation heraus.cite-ref-14[14]cite-ref-15[15]cite-ref-16[16] Seit November 2020 wurde die Priorisierung der COVID-19-ImpfmaĂnahmen diskutiert, weil klar war, dass im ersten Quartal 2021 zu wenig Impfdosen verfĂŒgbar sein wĂŒrden (siehe Priorisierung der COVID-19-ImpfmaĂnahmen).
KrankenhĂ€user in Ăsterreich gaben Mitte November 2021 bekannt, sich wegen der vierten COVID-Welle in Ăsterreich auf eine Triagierung von COVID-Patienten vorzubereiten.cite-ref-17[17]
Im modernen Klinik- und Patientenmanagement sind Triage-Verfahren Standard, z. B. in der Akut-Patienten-Verteilung oder Notaufnahme.cite-ref-18[18]cite-ref-19[19]
Mit der DARPA Triage Challenge 2024 beabsichtigt die gleichnamige Innovationsagentur des US-Verteidigungsministeriums, DARPA, die kĂŒnftige Fern- bzw. Tele-Triage mittels Bilderkennung ĂŒber unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Roboter. In einem weiteren Schritt sollen die Roboter Kontaktsensoren zur Ăberwachung von Biometriedaten auf Patienten mit geringerer VersorgungsprioritĂ€t aufbringen können.cite-ref-20[20]
Notwendigkeit und Problematik der Triage
Auslöser einer Triage können MassenfĂ€lle von Verletzten bei GroĂunfĂ€llen sein, oder auch Katastrophen, Pandemien und Kriege. FĂŒr die Versorgung zahlreicher lebensgefĂ€hrlich Verletzter, Schwer- und Leichtverletzter steht in solchen FĂ€llen nur eine begrenzte KapazitĂ€t von medizinischem Personal und medizinischer AusrĂŒstung zur VerfĂŒgung.
Insgesamt kann eine Triage eine Ă€uĂerst schwierige Aufgabe werden, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die mit groĂer Wahrscheinlichkeit den Tod einiger Betroffener bedeuten. SchuldgefĂŒhle oder posttraumatische Belastungsstörungen treten bei den Beteiligten, insbesondere bei den Entscheidern, hĂ€ufig auf.
Die heute in der Ausbildung allgemein vermittelten Regeln fĂŒr die Triage bei Massenanfall von Verletzten sind darauf ausgerichtet, dass möglichst viele Personen das Ereignis mit möglichst wenig Schaden ĂŒberstehen. Damit versucht man das bestmögliche Ergebnis fĂŒr das Kollektiv der GeschĂ€digten zu erzielen, wobei das Interesse des Einzelnen zurĂŒckstehen muss. Wird niemand benachteiligt, liegt auch keine Triage vor.
Intensivmedizinische MaĂnahmen bei wenigen schwer Verletzten binden möglicherweise KapazitĂ€ten, die zur Versorgung vieler minder GeschĂ€digter verwendet werden könnten. Man wird daher jene, deren Situation von vornherein aussichtslos scheint, eher schmerzstillend als intensivmedizinisch behandeln, bis andere, deren Prognose vor Ort gĂŒnstiger ist, versorgt sind. Dieses zeitweilige Aufgeben des Gleichheitsgrundsatzes in der Individualmedizin, der im Gesundheitssystem einer modernen Gesellschaft etabliert ist, sowie jede nachhaltig wirkende Einteilung in BehandlungsprioritĂ€ten oder Sichtungskategorien, ist eine ethisch schwierige Aufgabe und Herausforderung. Um die ethisch fragwĂŒrdige Priorisierung zu vermeiden, wurden als Hilfe fĂŒr die Entscheider Sichtungsschemata entwickelt, die aufgrund medizinischer Annahmen eine möglichst sachgerechte Vorgehensweise erleichtern.
Ablauf der Triage
Bergungssichtung
Die Bergungssichtung (auch Pre-Triage oder Vorsichtung) wird im unmittelbaren Schadensgebiet eingesetzt und soll eine schnelle Ăbersicht ĂŒber die zu versorgenden Patienten schaffen. Die Bergungssichtung wird von den zuerst eintreffenden Helfern, den sogenannten âSichternâ, durchgefĂŒhrt. Es muss entschieden werden, welcher Betroffene zuerst gerettet wird, bei wem sofort medizinische MaĂnahmen ergriffen werden mĂŒssen und wer zunĂ€chst warten muss. Als Richtzeit gilt eine Untersuchungszeit von 20 bis 60 Sekunden pro Patient. Diese Entscheidung dient zur Einweisung nachfolgender Helfer und als Anhaltspunkt fĂŒr die technische Rettung, die dann in der ermittelten Reihenfolge durchgefĂŒhrt wird.
ErstmaĂnahmen werden an Umstehende bzw. Leichtverletzte delegiert. Der Sichter geht nach der Kategorisierung und Markierung des Patienten sofort ĂŒber zum nĂ€chsten Patienten. Eine aufwĂ€ndige Dokumentation soll unterbleiben. Es wird lediglich eine Strichliste beziehungsweise eine Lageskizze angefertigt. Das Sichtungsergebnis wird am Patienten markiert, wobei Farbcodierungen oder Kennzeichnungen mit AbkĂŒrzungen oder Ziffern am Patienten angebracht werden.
Behandlungssichtung
Die beschriebene Bergungssichtung dient einer ersten Ăbersicht im unmittelbaren Schadensgebiet. Mit verstreichender Zeit nach dem auslösenden Ereignis kann eine Behandlungsstruktur geschaffen werden, die eine differenziertere Untersuchung ermöglicht. Aber auch hier ist die gezielte Zuordnung zu bestimmten Behandlungsmöglichkeiten wichtig, um die Versorgung nach dem Bedarf zu ermöglichen und Helfer und GerĂ€t zuteilen zu können. Vorzugsweise findet die Behandlungssichtung auf einem eingerichteten Behandlungsplatz statt.
Ein erfahrener Helfer, meist ein gezielt fĂŒr die Sichtung ausgebildeter Notarzt, legt nach notfallmedizinischen Kriterien und im Hinblick auf die zur VerfĂŒgung stehenden Möglichkeiten die BehandlungsprioritĂ€ten fest. Er wird dabei möglichst von Helfern unterstĂŒtzt, die ihm bei der Vorbereitung, wie dem Entkleiden der Patienten und der Kennzeichnung mittels VerletztenanhĂ€ngekarte, zur Hand gehen. Die Sichtung wird entsprechend den möglicherweise im Laufe der Zeit durch das Eintreffen weiterer RettungskrĂ€fte verĂ€nderten Transport- und BehandlungskapazitĂ€ten wiederholt und den aktualisierten Möglichkeiten angepasst.
Transportsichtung
Ziel der Transportsichtung ist es, die TransportstabilitÀt des Patienten zu beurteilen, um ihn möglichst mit einem geeigneten Rettungsmittel in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren.
Sichtungsschemata
â
Hauptartikel
:
Sichtungskategorie
Ăberblick
Das im zivilen Bereich in deutschsprachigen LĂ€ndern bei einem GroĂschadenfall (beispielsweise einem BusunglĂŒck) zur Anwendung kommende System ist vierstufig:cite-ref-21[21] Die Opfer erhalten AnhĂ€ngekarten, die farblich entsprechend der Sichtung gekennzeichnet werden.
| Kategorie | Patientenzustand | Konsequenz | Farbe |
|---|---|---|---|
| I | akute, vitale Bedrohung | Sofortbehandlung | rot |
| II * | schwer verletzt/erkrankt | aufgeschobene Behandlungsdringlichkeit, Ăberwachung | gelb |
| III | leicht verletzt/erkrankt | spĂ€tere (ggf. ambulante) Behandlung | grĂŒn |
| IV | ohne Ăberlebenschance, sterbend | betreuende (abwartende) Behandlung, Sterbebegleitung | blau |
| Ex | tot | Kennzeichnung | schwarz |
| * Zusatzkennzeichnung: a = hohe TransportprioritÀt, b = niedrige TransportprioritÀt | * Zusatzkennzeichnung: a = hohe TransportprioritÀt, b = niedrige TransportprioritÀt | * Zusatzkennzeichnung: a = hohe TransportprioritÀt, b = niedrige TransportprioritÀt | * Zusatzkennzeichnung: a = hohe TransportprioritÀt, b = niedrige TransportprioritÀt |
In Ăsterreichcite-ref-22[22] und der Schweizcite-ref-23[23] bezeichnet man orange Karten, die beim Massenanfall von Verletzten den Patienten zur eindeutigen Kennzeichnung und zur UnterstĂŒtzung der Versorgung umgehĂ€ngt werden, als Patientenleitsystem (PLS), in Deutschland als VerletztenanhĂ€ngekarte. Seit dem Jahr 2011 gibt es auch elektronische Systeme.
STaRT-Schema: âSimple Triage and Rapid Treatmentâ
GeprĂŒft werden GehfĂ€higkeit, Respiration (Atmung), Perfusion (Durchblutung) und der mentale Status nach dem STaRT-System ohne besondere Hilfsmittel:
1. Zuerst werden alle gehfĂ€higen Patienten aufgefordert, sich an einen Sammelpunkt zu begeben. Die Patienten, die sich selbst aus der Gefahrenzone retten können (âwalking woundedâ, engl. fĂŒr âgehfĂ€hige Verletzteâ), werden in die Sichtungskategorie T3 (âMINORâ) eingeteilt. Einige davon, die der Helfer fĂŒr geeignet hĂ€lt, werden im weiteren Verlauf zur Mithilfe angeleitet.
2. Ein Patient mit Atemstillstand, selbst nach dem Freimachen der Atemwege, gilt als verstorben (âDECEASEDâ).
3. PrĂŒfen der Respiration (Atmung): Eine Atemfrequenz ĂŒber 30/min. wird als dringend bewertet, der Patient wird in die Sichtungskategorie T1 (âIMMEDIATEâ) eingeteilt.
4. PrĂŒfen der Perfusion (Durchblutung): Bei einer starken Blutung wird ein Helfer zur Blutstillung angeleitet (Druckverband). Mit der Nagelbettprobe wird die Rekapillarisierungszeit gemessen. BetrĂ€gt sie mehr als 2 Sekunden, ist das ein Hinweis auf eine Mangeldurchblutung (Blutdruck < 90 mm Hg), der Patient wird in die Sichtungskategorie T1 (âIMMEDIATEâ) eingeteilt.
5. PrĂŒfen des mentalen Status: Bei Bewusstlosigkeit oder inadĂ€quater Reaktion bei Ansprache wird der Patient in die Sichtungskategorie T1 (âIMMEDIATEâ) eingeteilt.
6. Alle anderen Patienten werden in die Sichtungskategorie T2 (âDELAYEDâ) eingeteilt.
Die Rettung aus dem Gefahrengebiet geschieht dann in der Reihenfolge
1. T3/MINOR (da diese selbst weggehen können)
2. T1/IMMEDIATE
3. T2/DELAYED
4. Tot/DECEASED
Diese strukturierte Vorgehensweise soll maximal 60 Sekunden pro Patient benötigen und dennoch eine umfassende und relativ genaue Evaluation ermöglichen. Das STaRT-Schema ist geeignet zur Anwendung durch geĂŒbte RettungskrĂ€fte und medizinisches Personal aller Qualifikationsstufen. Da es fĂŒr Erwachsene konzipiert ist, lĂ€sst es Besonderheiten bei Kindern auĂer Acht.
JumpSTaRT: STaRT fĂŒr Kinder
Ein Kind mit Atemstillstand hat im Gegensatz zum Erwachsenen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Problem mit verlegten Atemwegen (und keine verletzungsbedingten Störungen). Eine Atemfrequenz von ĂŒber 30/min ist bei Kindern noch normal. Die Durchblutung ist bei Kindern sehr schwer anhand der Fingernagelprobe abzuschĂ€tzen, weil Kinder sehr leicht auskĂŒhlen und die Kapillardurchblutung dann nicht mehr aussagekrĂ€ftig ist. AuĂerdem ist bei Kindern grundsĂ€tzlich von einer verzögerten oder inadĂ€quaten Reaktion auf Ansprache auszugehen, gerade von Kleinkindern oder in Gefahrensituationen können kaum zuverlĂ€ssige Antworten erwartet werden.
Deshalb wurde das STaRT-Schema fĂŒr ein- bis achtjĂ€hrige Kinder im Miami Childrenâs Hospital in Zusammenarbeit mit dem Miami-Dade Fire Rescue Department (USA) folgendermaĂen abgewandelt:
1. Kinder werden erst als verstorben klassifiziert, wenn sie weder atmen noch einen Puls haben (âDECEASEDâ).
2. Bei Kindern mit Atemstillstand, aber einem tastbaren Puls, wird fĂŒr 15 Sekunden beatmet (ca. 5 Beatmungen). Erst wenn dann der Atemstillstand immer noch besteht, wird das Kind als verstorben klassifiziert (âDECEASEDâ).
3. Wenn die Atemfrequenz kleiner als 15/min oder höher als 40/min ist, wird das Kind in die Sichtungskategorie T1 (âIMMEDIATEâ) eingeordnet.
4. Als RichtgröĂe fĂŒr die Durchblutung wird die Tastbarkeit eines peripheren Pulses (Handgelenk, FuĂ) gewertet. Ist dieser bei bestehender Atmung nicht tastbar, dann wird das Kind in die Sichtungskategorie T1 (âIMMEDIATEâ) eingeordnet.
5. Der mentale Status wird nicht nur durch Ansprache, sondern im Zweifelsfall auch durch die Reaktion auf einen Schmerzreiz ĂŒberprĂŒft. Reagiert das Kind darauf nicht angemessen, dann wird es in die Sichtungskategorie T1 (âIMMEDIATEâ) eingeordnet.
mSTaRT: modifiziertes STaRT
Das modifizierte STaRT-Schema verbindet die Erkenntnisse aus dem JumpSTaRT und dem ursprĂŒnglichen STaRT-Schema zu einem umfassenden Prozess, der sowohl fĂŒr Erwachsene als auch fĂŒr Kinder geeignet ist.
In Deutschland wurde es im Jahr 2004 von der Berufsfeuerwehr MĂŒnchen in Zusammenarbeit mit der Ludwig-Maximilians-UniversitĂ€t MĂŒnchen fĂŒr deutsche Wertungskategorien adaptiert und auf einem Kongress vorgestellt. Eine entsprechende Dienstanweisung âEinsatzstandard Massenanfall von Verletzten â Sichtungâ gilt seit dem Jahr 2005 fĂŒr den Rettungsdienst aller Organisationen im gesamten Rettungsdienstbereich MĂŒnchen (Landeshauptstadt und Landkreis MĂŒnchen). Die Berufsfeuerwehr MĂŒnchen bildet ihre RettungssanitĂ€ter und NotfallsanitĂ€ter entsprechend aus und sorgt fĂŒr die Verbreitung in MĂŒnchen und Umgebung. Dieses Konzept wurde im Rahmen der Vorbereitungen zur FuĂball-WM 2006 von den bayerischen Hilfsorganisationen verbreitet.
BASIC-Schema: Blutung, Atemwege, Schock, Immobilisation nach der Klassifikation
Das New England Council for Emergency Medical Service (NECEMS) fĂŒhrte in den 1980er Jahren fĂŒr die US-Bundesstaaten Vermont, Maine, New Hampshire und Rhode Island das BASIC-Schema (Bleeding, Airway, Shock, Immobilization after Classification) ein.
Es folgt der im Akronym BASIC angegebenen Reihenfolge zur Kontrolle von Vitalfunktionen und unmittelbaren ErstmaĂnahmen:
1. Blutung (Bleeding): bei einer unkontrollierten Blutung wird ein Helfer angewiesen, durch Druck die Blutung zu stoppen. Der Patient wird in die Sichtungskategorie T1 eingeteilt.
2. Atemwege (Airway): die Atemwege eines bewusstlosen Patienten werden durch einen Helfer kontrolliert und offen gehalten. Der Patient wird in die Sichtungskategorie T1 eingeteilt.
3. Schock (Shock): Ein Patient im Volumenmangelschock wird in die Sichtungskategorie T1 eingeteilt und durch einen Helfer in Schocklage gelagert.
4. Alle anderen Patienten erhalten die Klassifikationen T2 und T3 je nach Zustand.
5. Immobilisierung nach der Klassifikation (Immobilisation after Classification): Wurden alle Patienten eingeteilt, werden sie in der Reihenfolge T1, T2, T3 immobilisiert (HWS-Schienen, Ganzkörperschienen).
Der Vorteil dieses Schemas ist, dass es auch fĂŒr UngeĂŒbte leicht zu merken ist â die Reihenfolge der PrĂŒfung ist im Akronym bereits enthalten. Es lĂ€sst sich sehr schnell anwenden, der Zeitbedarf pro Patient liegt zwischen 10 und 30 Sekunden zur Erkennung des jeweiligen Zustands. Der Nachteil liegt darin, dass es keine weiter differenzierte Herangehensweise bietet, keine komplexeren Vorgaben macht und damit viel dem GespĂŒr des Helfers ĂŒberlĂ€sst. Man geht davon aus, dass die leichteren Verletzungen nicht allzu falsch eingeteilt werden können. Es bietet sich also vor allem fĂŒr ungeĂŒbte Ersthelfer oder nichtmedizinische RettungskrĂ€fte an, die in der allerersten Phase der Hilfe anwesend sind und sich mit einfachen Mitteln behelfen mĂŒssen. Diese so geschaffene Struktur muss dann durch geĂŒbte RettungskrĂ€fte weiter verfeinert werden, die sich dann geeigneterer Vorgehensweisen bedienen (und sich etwa am STaRT-Schema orientieren können).
Reverse Triage
Das Konzept der reversen Triage (umgekehrte Sichtung) folgt dem Prinzip, dass die un- oder leichtverletzten Betroffenen zuerst abtransportiert bzw. durch die Dekontaminations-/BehandlungsplÀtze durchgeschleust werden. Dahinter steht die Logik, dass
âą diese Patienten dann die Behandlung der schwerer Verletzten vor Ort nicht mehr behindern;
âą diese Patienten ohnehin in weiter entfernte Behandlungseinrichtungen verbracht werden sollten, um nicht die nĂ€heren fĂŒr die Schwerverletzten zu blockieren;
âą diejenigen Patienten schon gerettet sind, die die höchste Ăberlebenschance haben und/oder
⹠diese Patienten vor allem bei UnfÀllen mit Gefahrgut (oder in anderen gefÀhrlichen Zonen, wie zum Beispiel unter Beschuss im Krieg oder bei Attentaten) am einfachsten aus der Gefahrenzone herauszuholen und dann nicht mehr weiter gefÀhrdet sind.
Triage und ErsteinschÀtzung in der Notaufnahme
Strukturierte Triage-Instrumente werden auĂer im Katastrophenfall auch in der regulĂ€ren Medizin in Notaufnahmen eingesetzt, in der mobilen Notfallmedizin auch als ErsteinschĂ€tzung bezeichnet.cite-ref-christ-24-0[24] Obwohl die ErsteinschĂ€tzung eigentlich als Spezialfall der Triage angesehen werden könnte, unterscheidet sie sich von ihr in einem wesentlichen Punkt: Im auĂerklinischen Bereich gilt es, die lokal oder temporal limitiert verfĂŒgbaren Ressourcen möglichst effizient einzusetzen, d. h. das Ziel möglichst vieler Ăberlebender zu erreichen. Im klinischen Bereich ist die Grundannahme aber, dass ausreichende Ressourcen zur VerfĂŒgung stehen, um alle Patienten optimal zu behandeln. Dadurch gibt es keinen Konflikt zwischen individuellem und Gesamtnutzen.
In der internationalen Literatur werden fĂŒnfstufige Triagesysteme als valide und verlĂ€ssliche Instrumente genannt, um in der Notaufnahme die Patienten zu erkennen, welche eine lebensbedrohliche bzw. dringliche Erkrankung aufweisen. Das 1987 von Rhee und Mitarbeitern vorgestellte Klassifikationssystem Rapid Acute Physiology Score (RAPS) wurde auch als fĂŒr Triage geeignet angesehen (Dieses ursprĂŒnglich im Rettungsdienst fĂŒr die Beurteilung von Hubschraubertransporten und verletzten Kindern verwendete Scoring-System wertet unter BerĂŒcksichtigung von Herzfrequenz, arteriellem Mitteldruck, Atemfrequenz und GCS mit 0 bis 4 Punkten).cite-ref-25[25] In deutschsprachigen Notaufnahmen wurden bisher das Manchester-Triage-System und der Emergency Severity Index erfolgreich eingesetzt. Durch die strukturierte Vorgehensweise ist zu erwarten, dass schwer erkrankte Notfallpatienten zeitnah erkannt werden und umgehend die notwendige Diagnostik und Therapie erhalten.cite-ref-christ-24-1[24]
FĂŒr die Triage wird fĂŒr den Pandemiefall eine Trennung der klinischen Versorgung von der Entscheidungsfindung empfohlen. Diese Trennung soll die moralische Belastung der behandelnden Ărzte verringern, zum Beispiel, wenn Patienten von einer erforderlichen medizinischen Behandlung ausgeschlossen werden bzw. wenn die Entscheidung fĂŒr eine palliativmedizinische Sterbebegleitung getroffen wird.cite-ref-26[26]cite-ref-27[27]
Dekon-Sichtung
Die Dekontamination (Entgiftung) von Betroffenen erfordert eine Spezialform der Bergungssichtung. Eine frĂŒhzeitige Identifizierung des Gefahrstoffes ist erforderlich, damit eine effiziente Dekontamination und eine geeignete medizinische Behandlung durchgefĂŒhrt werden können. ZusĂ€tzlich zur Einteilung in eine der Sichtungskategorien wird explizit der Zustand âliegendâ oder âgehendâ (gehfĂ€hig) festgelegt. Davon hĂ€ngt die Zuteilung zum Dekontaminationsbereich ab. FĂŒr die Dekontamination selbst sind dabei folgende Einteilungen wesentlich:cite-ref-28[28]
| Verletztenspektrum | erforderliche MaĂnahmen |
|---|---|
| gehfĂ€hig, kontaminiert, aber nicht sichtbar verletzt, bzw. nicht unterstĂŒtzungsbedĂŒrftig bei der Dekontamination | Personen-Dekontamination, PanikprĂ€vention, ggf. gezielter Abtransport |
| gehfĂ€hig, kontaminiert und verletzt, bzw. unterstĂŒtzungsbedĂŒrftig bei der Dekontamination | ggf. Spotdekontamination und Notfallversorgung, Verletzten-Dekontamination, ggf. Transport zur weiteren Behandlung |
| liegend, kontaminiert und verletzt | Rettung, ggf. Spotdekontamination und Notfall- Erstversorgung , Verletzten-Dekontamination, Transport zur weiteren Behandlung |
Auch Opfer, deren Behandlung dringlich ist, dĂŒrfen erst nach einer Ganzkörperdekontamination zur weiteren Behandlung auf dem sich bildenden Behandlungsplatz oder zum Transport ins Krankenhaus freigegeben werden, um diese Bereiche vor Kontaminationsverschleppung zu schĂŒtzen.
COVID-19-Pandemie
Zuteilung intensivmedizinischer BehandlungskapazitÀten
Durch die Covid-19-Pandemie wurde eine eventuell notwendige Triage in KrankenhÀusern durch Kontingentierung von BeatmungsgerÀten und Intensivbetten öffentlich thematisiert.
Unter dem Aspekt der rechtfertigenden Pflichtenkollision kommen unterschiedliche Fallkonstellation in Betracht, in denen ein Arzt durch Ablehnung oder Abbruch einer Behandlung den Tod eines Patienten verursachen könnte. Sie alle beruhen auf dem Gedanken, dass dem Normadressaten (Arzt) bei der Kollision gleichwertiger Handlungspflichten nichts Unmögliches abverlangt werden darf. Als Kriterien fĂŒr die Gleichwertigkeit von Pflichten sind der Rang der RechtsgĂŒter und die Dringlichkeit anerkannt.cite-ref-29[29]
âą PrĂ€ventive Triage: Der Arzt muss entscheiden, ob er einen Patienten vorsorglich nicht an ein BeatmungsgerĂ€t anschlieĂt, um dieses fĂŒr spĂ€ter erscheinende, unter UmstĂ€nden dringendere FĂ€lle zur VerfĂŒgung zu haben.cite-ref-30[30] Hier liegt kein Fall kollidierender Pflichten vor. Der Arzt muss den anwesenden Patienten behandeln.
âą Ex-ante-Triage: Der Arzt muss entscheiden, welchen von zwei (oder mehreren) Patienten er behandelt, die gleichzeitig erscheinen. Die Rechtsordnung gibt nicht vor, welche Pflicht vorrangig zu erfĂŒllen ist. Die Ă€rztliche Entscheidung ist nicht vorgezeichnet.cite-ref-31[31] Sind die Pflichten gleichwertig, hat der Arzt aus strafrechtlicher Perspektive Wahlfreiheit, denn andernfalls wĂŒrde er nur wegen der missbilligungswĂŒrdigen bzw. diskriminierenden Gesinnung wegen eines Tötungsdelikts bestraft,cite-ref-32[32] wenn er beispielsweise den Nachbarn nicht behandelt, mit dem er sich im Streit befindet oder Frauen bevorzugt.cite-ref-33[33]
âą Wenn die Todesgefahr fĂŒr mehrere Patienten gleich groĂ ist, handelt es sich um eine Kollision von gleichwertigen Pflichten.cite-ref-34[34] Wenn dem Arzt nur die ErfĂŒllung einer Handlungspflicht möglich ist, kann er sich bei NichterfĂŒllung der anderen nicht strafbar machen.
âą Ist die drohende Todesgefahr dagegen fĂŒr mehrere Patienten unterschiedlich groĂ, sind die Erfolgsaussicht und die Dringlichkeit der Behandlung grundsĂ€tzlich zulĂ€ssige Differenzierungskriterien, ausdrĂŒcklich geregelt etwa im Transplantationsgesetz (§ 12 Abs. 3 Satz 1 TPG). Das Unterlassen der Behandlung des dringender zu behandelnden Patienten ist daher nicht aufgrund Pflichtenkollision gerechtfertigt.cite-ref-35[35] Allerdings sinken die Erfolgsaussichten einer Behandlung mit ihrer erhöhten Dringlichkeit. Je nĂ€her ein Kranker dem Tod ist, desto schwieriger ist es oft, ihn noch zu retten.cite-ref-36[36] Ob es sich auch bei der Erfolgsaussicht um ein strafrechtlich relevantes Kriterium handelt, ist deshalb strittig. BefĂŒrworter der Erfolgsaussicht als Entscheidungskriterium gehen davon aus, dass eine Maximierung der Anzahl Ăberlebender angestrebt werden mĂŒsse, um fĂŒr die Gesamtheit den besten Nutzen zu erzielen.cite-ref-37[37] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine zahlenmĂ€Ăige AbwĂ€gung jedoch nicht zulĂ€ssig: âDer Schutz des einzelnen Lebens darf nicht deswegen aufgegeben werden, weil das an sich achtenswerte Ziel verfolgt wird, andere Leben zu retten. Jedes menschliche Leben [âŠ] ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmĂ€Ăigen AbwĂ€gung unterworfen werden.âcite-ref-38[38]cite-ref-39[39] Nicht vereinbar mit dem Prinzip der Lebenswertindifferenz sind demnach eine Differenzierung nach der prognostizierten Lebensdauer und/oder LebensqualitĂ€tcite-ref-40[40] sowie das Ăberleben der aktuellen Erkrankung durch die in Betracht kommende Behandlung.cite-ref-41[41] Ebenso ungeeignet sind unter Verweis auf die MenschenwĂŒrdegarantie und die NichtabwĂ€gbarkeit von Leben die Kriterien Alter, Geschlecht oder Herkunft.cite-ref-42[42] Nach ĂŒberwiegender Ansicht kann die Erfolgsaussicht nur ein subsidiĂ€res Kriterium in den FĂ€llen sein, in denen eine Auswahl zwischen gleichermaĂen dringlich zu behandelnden Patienten besteht.cite-ref-43[43]
âą Ex-post-Triage: Ein Patient befindet sich bereits in Behandlung, ist also beispielsweise an ein BeatmungsgerĂ€t angeschlossen. Hier stellt sich die Frage, ob der Arzt diesem Patienten das GerĂ€t wegnehmen darf zugunsten der Beatmung eines anderen, weil dieser höhere Ăberlebenschancen hat. Das Nicht-FortfĂŒhren einer bereits begonnenen Behandlung durch Unterlassen kann nicht durch Pflichtenkollision legitimiert werden, da der bereits behandelte Patient eine Rechtsposition erlangt hat, die dazu fĂŒhrt, dass die Handlungspflichten gegenĂŒber noch unbehandelten Patienten nicht gleichwertig sind.cite-ref-44[44]
Rechtliche Entwicklung in Deutschland
Erster Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Nachdem ein Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht auf verbindliche Regelung der Triage im Rahmen der Covid-19-Pandemie im Juli 2020 erfolglos geblieben war, weil das damals erkennbare Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen BehandlungskapazitĂ€ten es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen lieĂen, dass die Situation der Triage eintritt,cite-ref-45[45] hielt das Gericht den Gesetzgeber in der Hauptsacheentscheidung vom 16. Dezember 2021 (âTriage Iâ) dazu an, âunverzĂŒglich geeignete Vorkehrungen zu treffenâ, damit âjede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird.âcite-ref-46[46]cite-ref-47[47] Die Frage, ob damit der Bundes- oder die LĂ€ndergesetzgeber gemeint waren, wurde in diesem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht nicht thematisiert. Sie wurde erst durch die weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2025 entschieden.cite-ref-48[48]
GesetzesÀnderung
FĂŒr Januar 2022 hatte die Bundesregierung erste Beratungen angekĂŒndigt, beispielsweise zu einer Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).cite-ref-49[49] Ein Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht dagegen ein Verfahren im Falle pandemiebedingt nicht ausreichender ĂŒberlebenswichtiger, intensivmedizinischer BehandlungskapazitĂ€ten im Infektionsschutzgesetz vor (§ 5c IfSG-E).cite-ref-50[50]cite-ref-51[51]cite-ref-52[52] Insbesondere KomorbiditĂ€ten oder die Gebrechlichkeit dĂŒrfen danach berĂŒcksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die aktuelle und kurzfristige Ăberlebenswahrscheinlichkeit eines Patienten erheblich verringern.cite-ref-53[53] Das sehen auch die klinisch-ethischen Empfehlungen der Deutschen InterdisziplinĂ€ren Vereinigung fĂŒr Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) zu Entscheidungen ĂŒber die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie vor,cite-ref-54[54] die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16. Dezember 2021 wegen des Risikos einer behinderungsbedingten Benachteiligung ausdrĂŒcklich kritisiert hatte.cite-ref-55[55]cite-ref-56[56]
Nach Ansicht der BundesĂ€rztekammer werde im Entwurf die vorrangige Schaffung ausreichender BehandlungskapazitĂ€ten nicht hinreichend berĂŒcksichtigt. Auch bleibe offen, wem die Entscheidung obliegt, ob die gesetzlichen Verfahrensvorgaben Anwendung finden und wie die Information darĂŒber zu den KrankenhĂ€usern mit Intensivstation ĂŒbermittelt werde.cite-ref-57[57]
Mit Wirkung zum 14. Dezember 2022 wurde § 5c IfSG eingefĂŒhrt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 umzusetzen.cite-ref-58[58]cite-ref-59[59] Danach darf niemand bei einer Ă€rztlichen Entscheidung ĂŒber die Zuteilung aufgrund einer ĂŒbertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener ĂŒberlebenswichtiger intensivmedizinischer BehandlungskapazitĂ€ten benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung (§ 5c Abs. 1 Satz 1 IfSG). Eine Zuteilungsentscheidung darf nur einvernehmlich aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Ăberlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten von zwei FachĂ€rzten mit besonderer Qualifikation im Bereich Intensivmedizin getroffen werden (§ 5c Abs. 2 Satz 1 IfSG). Bereits zugeteilte ĂŒberlebenswichtige intensivmedizinische BehandlungskapazitĂ€ten dĂŒrfen nicht wieder entzogen werden (Verbot der sogenannten Ex-Post-Triage, § 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG).
Zweiter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Mit Beschluss vom 23. September 2025 (âTriage IIâ)cite-ref-60[60] erklĂ€rte das Bundesverfassungsgericht die Triage-Regelungen des § 5c IfSG fĂŒr mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, da der Bund fĂŒr den Erlass dieser Vorschrift nicht die dazu erforderliche Gesetzgebungskompetenz hatte.cite-ref-61[61] Deshalb waren die BeschwerdefĂŒhrer als FachĂ€rzte auch in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Die Entscheidung erging mit 6:2 Stimmen. Nun können die LĂ€nder eigene Gesetze zur Triage beschlieĂen.
Siehe auch
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Weblinks
Commons
: Triage
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Triage
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